Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Eine Schule für alle – Förderverein der Integrierten Gesamtschule Lüneburg e. V“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüneburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
(4) Das Geschäftsjahr für 2017 beginnt mit dem 01.01. 2017 und endet mit dem 31.07.2017. Im Folgenden beginnt das Geschäftsjahr mit dem 01.08. eines jeden Jahres und endet mit dem 31.07. des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Hierbei stehen die materielle und ideelle Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsprozesse und des schulischen Lebens an der Integrierten Gesamtschule Lüneburg im Sinne des Leitbildes einer Schule für alle im Vordergrund. Als Zusammenschluss der Eltern, Schüler und Lehrkräfte sowie der Ehemaligen und Freunde der IGS Lüneburg leistet der Verein dies insbesondere durch
- die materielle und finanzielle Förderung von Vorhaben an der Integrierten Gesamtschule Lüneburg, deren Finanzierung vom Land Niedersachsen, dem Schulträger oder anderen staatlichen Organen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in einem angemessenen Zeithorizont bereitgestellt werden kann;
- die finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler bei der Beschaffung von Lernmaterialien oder bei der Finanzierung kostenpflichtiger schulischer Aktivitäten wie Klassenfahrten, Exkursionen o. ä., sofern andere Unterstützungsansprüche nicht geltend gemacht werden können;
- die Durchführung oder die gezielte Förderung von Aktivitäten, die die Identifikation von Schülern, Eltern und Lehrern mit ihrer Schule stärken und deren Entwicklung zu einem Haus des gemeinsamen Lernens im Sinne der Leitidee der IGS Lüneburg unterstützen;
- die Unterstützung und Initiierung von Aktivitäten zur Stärkung des Ansehens der IGS Lüneburg und ihrer pädagogischen Prinzipien in der Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Bildung von Rücklagen und Sachvermögen zur Erfüllung des Vereinszwecks ist im Rahmen diesbezüglicher Rechtsnormen (§ 58 Nr. 6 und 7 AO) zulässig.
§ 4 Mitglieder und Aufnahme
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, soweit sie ihren Beitritt erklärt haben und der Vorstand diesem Antrag entspricht.
§ 5 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch
(1) schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30.04., bei Schulabgängern und deren Eltern bis zum 15.07. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen muss und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
(2) Ausschluss, wenn ein Mitglied des Vereins den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung trotz Mahnung im Verzug bleibt. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und andere Einnahmen
(1) Der Verein bringt die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks durch Beiträge, Spenden, eigene Leistungen und sonstige Zuwendungen auf.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Sie entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere wählt sie den Vorstand, entscheidet über dessen Entlastung und legt die Grundsätze der Mittelverwendung fest.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich und darüber hinaus so oft vom Vorstand einberufen, wie dieses der Vorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder für notwendig halten. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung erfolgen.
(4) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen darf nur dann entschieden werden, wenn dies Bestandteil der Tagesordnung war.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabschlussrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchhaltung und den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und höchstens 6 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei erfolgt die Wahl - des Vorsitzenden - des Stellvertretenden Vorsitzenden und - des Schatzmeisters funktionsbezogen in getrennten Abstimmungen. Weiterhin werden mindestens ein und auf Antrag bis zu zwei weitere stimmberechtigte Beisitzer aus einer Vorschlagsliste nach Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bestimmt einen dieser Beisitzer zum Schriftführer.
(3) Zum Vorstand wählbar sind alle volljährigen natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Nicht wählbar sind Mitglieder der Schulleitung und des Vorstands des Schulelternrates der IGS Lüneburg.
(4) Je ein von den jeweiligen Gremien benannter Vertreter des Schulelternrates, der Schulleitung und der Schülerschaft werden als ständige Gäste ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen.
(5) Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gebildet. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsvollmacht erteilt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.
§ 10 Haftung
(1) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen der Hansestadt Lüneburg als Schulträger zu überweisen, der es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat. Dabei sollen die Mittel den Schülern der Integrierten Gesamtschule Lüneburg zu Gute kommen.
(2) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit.
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.2.2008 beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 02.02.2017 geändert.